(1)
Den Tag der Abstimmung legt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde und der Vertrauensperson fest. Der Abstimmungstermin muss ein feiertagsfreier Sonntag sein und soll mit einem Wahltermin zusammengelegt werden, wenn ein Wahltermin in zeitlicher Nähe liegt. Als zeitliche Nähe gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten vor einem Wahltermin.
(2)
Der Inhalt des Bürgerentscheids und weitere Informationen zu seiner Durchführung sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch am Tag des Bürgerentscheids vor Beginn der Abstimmung am oder im Eingang des Abstimmungsraums anzubringen.
(3)
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1.
den Tag der Abstimmung,
2.
den vollständigen Wortlaut des Bürgerbegehrens,
3.
den vollständigen Wortlaut des Alternativvorschlages für den Fall, dass der Gemeinderat von seinem Recht zu einem solchen Vorschlag Gebrauch macht,
4.
den Inhalt des Stimmzettels.
Außerdem wird in der Bekanntmachung auf Folgendes verwiesen:
a)
dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerden wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragungen in das Bürgerverzeichnis erhoben werden können,
b)
in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,
c)
ab wann eine Briefabstimmung möglich ist und was dabei zu beachten ist,
d)
wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
e)
dass das Stimmrecht nur einmal und persönlich ausgeübt werden kann,
f)
dass sich strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(4)
Neben der Bekanntmachung nach Absatz 3 hat die Gemeinde spätestens 22 Tage vor dem Tag der Abstimmung jedem stimmberechtigten Bürger Informationsmaterial über den Bürgerentscheid zukommen zu lassen. Das Informationsmaterial beinhaltet neben den in Absatz 3 genannten Angaben auch jeweils eine Stellungnahme der Antragsteller zum eigenen Vorschlag und gegebenenfalls zum Alternativvorschlag des Gemeinderats sowie eine Stellungnahme des Gemeinderats zum zur Entscheidung stehenden Bürgerbegehren und gegebenenfalls zu seinem Alternativvorschlag, soweit dies von den betreffenden Stellungnahmeberechtigten jeweils gewünscht wird. § 3 Abs. 4 ist zu beachten.