Jurafuchs

§ 11

ThürEBBG
Gegenstand des Bürgerbegehrens
Bürgerbegehren
Stand 2016-10-07
(1)
Die Bürger können über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2)
Das Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann auch durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden.

Meine Notizen

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