(1)
Die Bürger können über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2)
Das Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann auch durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden.