Jurafuchs

§ 2

ThürEBBG
Stimmrecht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-10-07
(1)
Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens oder am Tag des Bürgerentscheids das Wahlrecht nach den §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) besitzt.
(2)
Stimmberechtigt bei Einwohneranträgen sind außerdem Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung des Antrags seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3)
Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Einwohnerantrag, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.
(4)
Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der vor der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger, bei Einwohneranträgen nach der Zahl der Einwohner.

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