§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Möglichkeiten der Übermittlung elektronischer Dokumente und die Zulässigkeit, die angeforderte Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, findet im Rahmen der Verfahren von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid keine Anwendung.
§ 30
ThürEBBGElektronische Kommunikation
Kosten und Schlussbestimmungen
Stand 2016-10-07