Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang über die beantragte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren des Einwohnerantrags§ 9 Einwohneranträge in Ortsteilen und Ortschaften →