Jurafuchs

Art. 27

Verf HA
II. Die Bürgerschaft
Stand 1952-06-06
(1)
Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2)
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
(3)
Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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