Jurafuchs

Art. 33

Verf HA
III. Der Senat
Stand 1952-06-06
(1)
Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.
(2)
Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3)
Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →