Jurafuchs

Art. 38

Verf HA
III. Der Senat
Stand 1952-06-06
(1)
Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgenden Eid zu leisten:

Ich schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.

(2)
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →