Jurafuchs

Art. 75

Verf HA
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand 1952-06-06
(1)
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.
(2)
Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.

Meine Notizen

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