Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie über die rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder des Senats.
Art. 41
Verf HAIII. Der Senat
Stand 1952-06-06