Jurafuchs

Art. 59

Verf HA
V. Die Verwaltung
Stand 1952-06-06
(1)
Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beamtenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
(3)
Die Beamtinnen und Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes enthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →