Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.
Art. 52
Verf HAIV. Die Gesetzgebung
Stand 1952-06-06