Jurafuchs

Art. 52

Verf HA
IV. Die Gesetzgebung
Stand 1952-06-06
Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.

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