(1)Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.(2)Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 47Art. 49 →