Jurafuchs

Art. 39

Verf HA
III. Der Senat
Stand 1952-06-06
(1)
Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.
(2)
Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.
(3)
Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.

Meine Notizen

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