Jurafuchs

Art. 5

Verf HA
I. Die staatlichen Grundlagen
Stand 1952-06-06
(1)
Die Landesfarben sind weiß-rot.
(2)
Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.
(3)
Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.
(4)
Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →