(1)
Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2)
Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.