Jurafuchs

Art. 68

Verf HA
VII. Haushalts- und Finanzwesen
Stand 1952-06-06
(1)
Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2)
Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.

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