Jurafuchs
Art. 110

Art. 110

Verfassung
[Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft]
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
Stand 2014-01-01
(1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze. (2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.

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