Jurafuchs
Art. 91

Art. 91

Verfassung
[Öffentlicher Dienst, Zugang zum öffentlichen Amt]
Die Verwaltung
Stand 2014-01-01
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (2) Alle Bürger haben nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

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