Jurafuchs
Art. 26

Art. 26

Verfassung
[Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen]
Die Grundrechte
Stand 2014-01-01
1In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. 2Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung. In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.

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