Jurafuchs
Art. 18

Art. 18

Verfassung
[Gleichheitsgrundsatz]
Die Grundrechte
Stand 2014-01-01
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

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