Jurafuchs
Art. 78

Art. 78

Verfassung
[Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör]
Die Rechtsprechung
Stand 2014-01-01
(1) 1Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 2Ausnahmegerichte sind unzulässig.(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig. (2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. (3) 1Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. 2Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.(3) Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.

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