Jurafuchs

Art. 52

Verfassung
[Ausschüsse]
Der Landtag
Stand 2014-01-01
(1)
Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.
(2)
Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.
(3)
Die Ausschüsse können öffentlich tagen.

Meine Notizen

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