Jurafuchs
Art. 66

Art. 66

Verfassung
[Ernennungsrecht]
Die Staatsregierung
Stand 2014-01-01
1Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. 2Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden. Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.

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