Jurafuchs
Art. 45

Art. 45

Verfassung
[Wahlprüfung]
Der Landtag
Stand 2014-01-01
(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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