Jurafuchs
Art. 14

Art. 14

Verfassung
[Menschenwürde]
Die Grundrechte
Stand 2014-01-01
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.

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