Jurafuchs
Art. 57

Art. 57

Verfassung
[Datenschutzbeauftragter]
Der Landtag
Stand 2014-01-01
1Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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