Jurafuchs
Art. 35

Art. 35

Verfassung
[Petitionsrecht]
Die Grundrechte
Stand 2014-01-01
1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. 2Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist. Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.

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