Jurafuchs
Art. 122

Art. 122

Verfassung
[Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2014-01-01
(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet. (3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 4

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