(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
(3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 4
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