Jurafuchs
Art. 141

Art. 141

Verfassung
Weimarer Verfassung
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2014-01-01
1Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. 2Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt. Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt. Dresden, den 27. Mai 1992 Erich Iltgen Präsident des Sächsischen Landtages als verfassungsgebender Landesversammlung

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →