Jurafuchs

Art. 141

Verfassung
Weimarer Verfassung
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2014-01-01
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.

Dresden, den 27. Mai 1992

Erich Iltgen Präsident des Sächsischen Landtages als verfassungsgebender Landesversammlung

Dresden, den 27. Mai 1992

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

Meine Notizen

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