Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen. Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen.
§ 10
ThürVwKostGPauschgebühren
Stand 2005-09-23