Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.
§ 20
ThürVwKostGRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Stand 2005-09-23