(1)
Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags zu erheben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3)
Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(4)
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger zuständige Kasse der Tag des Eingangs oder
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
(5)
In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.