Jurafuchs

§ 6

ThürVwKostG
Verwaltungskostenschuldner
Stand 2005-09-23
(1)
Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
1.
wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2.
wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(3)
Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.

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