Jurafuchs

§ 11

ThürVwKostG
Auslagen
Stand 2005-09-23
(1)
Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben:
1.
Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen,
3.
Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4.
Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
5.
Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen sowie
6.
Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.

In einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.

(2)
Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen können in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 bestimmt werden.
(3)
Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.
(5)
Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
(6)
Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.

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