Jurafuchs

§ 16

ThürVwKostG
Billigkeitsregelungen
Stand 2005-09-23
(1)
Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2)
Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(3)
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. In den Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Verwaltungskostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

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