(1)
Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.
(2)
Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren.
(3)
Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, zu bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde zu legen.
(4)
Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen.