(1)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 auch im Fall
1.
der Ablehnung eines Antrags,
2.
der Zurückweisung eines Widerspruchs,
3.
der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
4.
der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und
5.
der Zurücknahme oder der Erledigung eines Widerspruchs, soweit die Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt.
(2)
Die Gebühren sind nach festen Sätzen (Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren) oder Rahmensätzen (Rahmengebühren) zu bestimmen.
(3)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
(4)
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt. Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Zum Personalaufwand zählen insbesondere die tatsächlich gezahlten Bezüge oder Entgelte und Personalnebenkosten. Dabei sind Steigerungen der Bezüge oder Entgelte zu berücksichtigen. Der Sachaufwand umfasst die Kosten eines Arbeitsplatzes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den §§ 8 und 9 sowie zu den in Satz 9 genannten Pflichten der gebührenerhebenden Behörden erlassen. Die gebührenerhebenden Behörden haben die aus der Sicht der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Bemessung der Gebührensätze erforderlichen Angaben nach deren zeitlichen Vorgaben zu erheben und diesen mitzuteilen.
(5)
Spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung der Verwaltungskostensätze sind diese erneut zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.