Jurafuchs

§ 2

ThürVwKostG
Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
Stand 2005-09-23
(1)
Verwaltungskostenfrei sind
1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht; dies gilt nicht, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverstöße veranlasst sind,
2.
a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder
b)
Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird,
3.
einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
4.
die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
5.
Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln für den Entschädigungsbegünstigten,
7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
8.
Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung, Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien oder andere Geldleistungen,
9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
10.
öffentliche Leistungen in Gnadensachen,
11.
öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
13.
öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens, des Volksentscheids und des Bürgerantrags,
14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80 a VwGO sowie
15.
öffentliche Leistungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden; dies gilt nicht

In den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Abs. 1 können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche Regelungen, nach denen öffentliche Leistungen verwaltungskostenfrei sind, bleiben unberührt.

(2)
Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für
1.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat und
2.
das Widerspruchsverfahren, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder soweit sich nicht der Widerspruch auf andere Weise erledigt.

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