Verwaltungskostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung vornimmt. Wird die öffentliche Leistung von einer sonstigen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht, ist Verwaltungskostengläubiger diese Person.
§ 5
ThürVwKostGVerwaltungskostengläubiger
Stand 2005-09-23