(1)
Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahrs nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.
(2)
Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
schriftliche Zahlungsaufforderung,
2.
Zahlungsaufschub,
3.
Stundung,
4.
Aussetzen der Vollziehung,
5.
Sicherheitsleistung,
6.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
7.
Vollstreckungsaufschub,
8.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
9.
Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen,
10.
die Aufnahme in einen Insolvenzplan,
11.
einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und
12.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat.
(3)
Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(4)
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5)
Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.