Jurafuchs

§ 12

ThürVwKostG
Verwaltungskostenentscheidung
Stand 2005-09-23
(1)
Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1.
die verwaltungskostenerhebende Behörde,
2.
der Verwaltungskostenschuldner,
3.
die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung,
4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5.
wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2)
Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3)
Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.
(4)
Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 11 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt festzusetzen.

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