Jurafuchs

§ 1

WahlPrG BW
Wahlanfechtung und Anfechtungsgründe
Stand 1955-11-07
(1)
Wahlen zum Landtag sind im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflußt worden sein kann, daß
a)
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
b)
fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
c)
Wahlbewerber oder Dritte sich bei der Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, 108 d Satz 2 oder 240 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
(2)
Das Wahlprüfungsverfahren findet nur statt, wenn die Wahl mittels Einspruchs angefochten wird. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Wahl in einzelnen Regierungsbezirken, Wahlkreisen, Gemeinden oder Wahlbezirken oder auf die Anfechtung einzelner Entscheidungen über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung von Abgeordnetensitzen beschränkt werden. Entscheidungen des Landeswahlleiters über das Nachrücken von Bewerbern beim Ausscheiden von Abgeordneten stehen den bei der Wahl selbst von den Wahlausschüssen getroffenen Entscheidungen gleich.
(3)
Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit des Wahlgesetzes und der Wahlordnung kann im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden.

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