(1)
Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen mehrerer Wahlberechtigter und bei Einsprüchen, die von einer Gruppe von Wahlberechtigten eingelegt werden, soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(2)
Der Einspruch muß binnen eines Monats, nachdem das endgültige Gesamtergebnis der Wahl einschließlich der Sitzverteilung oder die angefochtene Entscheidung des Landeswahlleiters über den Ersatz eines ausgeschiedenen Abgeordneten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben worden ist, beim Landtag eingehen.