(1)
Der Antrag des Wahlprüfungsausschusses ist unverzüglich der Vollversammlung des Landtags vorzulegen und an sämtliche Abgeordneten zu verteilen. Er ist als dringlich zu behandeln. Die Beratung des Antrags ist jedoch frühestens am dritten Tage nach seiner Verteilung an sämtliche Abgeordneten zulässig.
(2)
Bei der Beratung in der Vollversammlung kann der Antrag des Wahlprüfungsausschusses durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.