Jurafuchs

§ 4

WahlPrG BW
Zuständigkeit des Landtags, Wahlprüfungsausschuß
Stand 1955-11-07
(1)
Über den Einspruch entscheidet der Landtag. Seine Entscheidung wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.
(2)
Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus 7 Abgeordneten als ordentlichen Mitgliedern, je einem Stellvertreter für jedes ordentliche Mitglied und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3)
Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses einberufen und geleitet.
(4)
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)
Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben (§ 6 Abs. 1), sind in diesem Verfahren von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuß ausgeschlossen.

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