Jurafuchs

§ 7

WahlPrG BW
Mündliche Verhandlung
Stand 1955-11-07
(1)
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2)
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist sodann den Beteiligten in der in § 6 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Reihenfolge das Wort zu erteilen. Jeder Beteiligte hat auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung das Recht, ergänzende Ausführungen zu machen.
(3)
Nach Anhörung der Beteiligten sind erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige, die zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, zu hören und, falls es der Wahlprüfungsausschuß für geboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist sämtlichen Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlußwort gebührt dem Einspruchsführer.
(4)
Die Erweiterung des Einspruchs und die Nachschiebung von Wahlanfechtungsgründen nach Ablauf der Einspruchsfrist ist unzulässig.
(5)
An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche ordentlichen, stellvertretenden und beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6)
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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