(1)
Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.
(2)
Der Wahlprüfungsausschuß prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist, und klärt den Sachverhalt so weit auf, daß über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluß gefaßt werden kann.
(3)
Der Wahlprüfungsausschuß ist berechtigt, zum Zwecke der Vorprüfung des Einspruches Auskünfte jeder Art einzuziehen sowie Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen.
(4)
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch ersuchte Richter sind die Beteiligten (§ 6 Abs. 1) mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, der Vernehmung beizuwohnen und den Vernommenen Fragen stellen zu lassen.