(1)
Die Vollversammlung des Landtags beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2)
Die Vollversammlung kann den Antrag des Wahlprüfungsausschusses nur im ganzen annehmen oder ablehnen. Lehnt sie den Antrag ab, so gilt er als an den Wahlprüfungsausschuß zurückverwiesen. Dabei kann dem Wahlprüfungsausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgegeben werden.
(3)
Der Wahlprüfungsausschuß hat im Falle der Zurückverweisung seines Antrags nach erneuter mündlicher Verhandlung der Vollversammlung einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 6 bis 10 gelten hierbei entsprechend. Der neue Antrag des Wahlprüfungsausschusses kann von der Vollversammlung nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entspricht, abgelehnt werden.
(4)
Der endgültige Beschluß des Landtags ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 1) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.