Die Entscheidungen des Landtags im Wahlprüfungsverfahren können mit der Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für die Wahlprüfungsbeschwerde gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (Ges. Bl. S. 171).
§ 14
WahlPrG BWWahlprüfungsbeschwerde
Stand 1955-11-07