Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, von jeder an der Wahl beteiligten Partei, von jeder bei der Wahl als Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Wahlvorschlags aufgetretenen Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter eingelegt werden.
§ 2
WahlPrG BWEinspruchsberechtigte
Stand 1955-11-07